BFH - Beschluss vom 29.07.2009
V B 156/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 238
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1652/07

Begründung einer sonstigen Leistung durch den entgeltlichen Verzicht auf ganze oder teilweise Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit; Steuerpflichtigkeit einer steuerbaren Verzichtsleistung bzgl. einer steuerfreien Verpachtung nur bei Vorliegen einer wirksamen Option zur Steuerpflicht gem. § 9 Umsatzsteuergesetz (UStG)

BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen V B 156/08

DRsp Nr. 2009/25886

Begründung einer sonstigen Leistung durch den entgeltlichen Verzicht auf ganze oder teilweise Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit; Steuerpflichtigkeit einer steuerbaren Verzichtsleistung bzgl. einer steuerfreien Verpachtung nur bei Vorliegen einer wirksamen Option zur Steuerpflicht gem. § 9 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9;

Gründe

I.

Der Kläger, Antragsteller, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-KG.

Die B-KG hatte mit Pachtvertrag vom 30./31. Oktober 1991 ein im Inland gelegenes Hotel S für 20 Jahre an die P-GmbH verpachtet. Am 28. Juni 1995 kündigte die P-GmbH den Pachtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 1995. Die P-GmbH entrichtete die Pacht bis einschließlich Oktober 1995. Mit Urteil vom 25. März 1997 wies das zuständige Oberlandesgericht eine Klage der B-KG gegen die P-GmbH auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ab. Dagegen legte die B-KG Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. Die P-GmbH räumte das Hotel zum 30. September 1997.