BFH - Urteil vom 26.05.2021
V R 25/20
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 2901
BB 2022, 356
BFH/NV 2022, 187
BStBl II 2022, 131
DStR 2021, 2832
DStRE 2022, 58
DStZ 2022, 58
FR 2022, 310

Behandlung psychisch kranker Menschen im Rahmen einer praktischen AusbildungUnmittelbare Erfüllung des Schulzwecks und Bildungszwecks einer LeistungVoraussetzungen für eine einheitliche Leistung

BFH, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen V R 25/20

DRsp Nr. 2021/18018

Behandlung psychisch kranker Menschen im Rahmen einer praktischen Ausbildung Unmittelbare Erfüllung des Schulzwecks und Bildungszwecks einer Leistung Voraussetzungen für eine einheitliche Leistung

1. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i.S. von § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten. 2. Entsprechendes gilt für § 3 Nr. 13 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (JStG 2019, BGBl I 2019, 2451).

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Hinblick auf Behandlungsleistungen von der Gewerbesteuer befreit ist, die sie im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten durch die angehenden Therapeuten erbracht hat.

Die Klägerin, eine GmbH, ist durch Bescheid der ... als Ausbildungsstätte für Psychotherapie staatlich anerkannt und führt als solche die 3-jährige Vollzeitausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie durch. Sie bereitet gemäß Schreiben der ... vom ... seit dem 02.07.2009 ordnungsgemäß i.S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des () auf einen Beruf vor.