FG München - Beschluss vom 19.02.2013
14 V 286/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 158;

Behandlung ungeklärter Zahlungseingänge auf dem betrieblichen Konto eines Aufsichtsrats und Beirats als steuerpflichtige Umsätze

FG München, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 14 V 286/13

DRsp Nr. 2013/17972

Behandlung ungeklärter Zahlungseingänge auf dem betrieblichen Konto eines Aufsichtsrats und Beirats als steuerpflichtige Umsätze

1. Werden Geldeinlagen bzw. ihre Herkunft geprüft, ist der Steuerpflichtige verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. 2. Ist der Steuerpflichtige als Aufsichtsrat und Beirat unternehmerisch tätig und sind auf seinem betrieblichen Bankkonto Zahlungen von Firmen für die Tätigkeit als Aufsichtsrat eingegangen, so bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das FA diese Beträge rechtmäßig als steuerpflichtige Umsätze behandelt hat, wenn der Steuerpflichtige für seine Behauptung, insoweit handle es sich um treuhänderisch vereinnahmte Vergütungen, keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und die weitere Verwendung der Gelder nicht glaubhaft gemacht hat.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 158;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) Umsatzzuschätzungen in Höhe ungeklärter Geldzuflüsse auf einem betrieblichen Bankkonto des Antragstellers vornehmen durfte.