BFH - Urteil vom 09.02.2011
XI R 35/09
Normen:
UStG § 15a; InsO § 38;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1096/07

Behandlung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgestellten Vorsteuerberichtigungsbeträgen gem. § 15a UStG als Masseverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen XI R 35/09

DRsp Nr. 2011/10741

Behandlung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgestellten Vorsteuerberichtigungsbeträgen gem. § 15a UStG als Masseverbindlichkeit

Ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, gehört zu den Masseverbindlichkeiten und kann durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Normenkette:

UStG § 15a; InsO § 38;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die auf den Zeitraum nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallen, als Insolvenzverbindlichkeiten oder als Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese hatte im Jahr 1998 eine Einkaufspassage in H errichtet und die einzelnen Ladenlokale an verschiedene Mieter vermietet. Aus den Herstellungskosten hatte sie die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe der Quote der im Erstjahr 1998 erfolgten steuerpflichtigen Vermietung von 79 % als Vorsteuer abgezogen.

Am 30. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.