Die Beteiligten streiten um den Umfang von zu berücksichtigender Vorsteuer.
Der Kläger hat ein Unternehmen für Tankreinigung und Transporte betrieben. Dazu hielt er in den Streitjahren zunächst drei eigene LKW. Diese LKW, deren Erstzulassung zwischen 1980 und 1985 erfolgte, hatte der Kläger als Gebrauchtfahrzeuge zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erworben, als ihr Wert bereits erheblich gesunken war. Einen dieser LKW ersetzte er nach den Streitjahren (1995 bis 1997) durch ein Leasingfahrzeug, das ihm im Mai 2000 gestohlen wurde. 1996 erwarb der Kläger zudem einen neuen PKW für seinen Betrieb.
Die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 wurde zunächst gemäß den Steuererklärungen des Klägers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.
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