BFH - Urteil vom 30.07.2008
V R 66/06
Normen:
UStG § 4; UStG § 4; 31977L0388 Art. 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 70/02

Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot als Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken i.S.v § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1993 und 1999; Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung

BFH, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen V R 66/06

DRsp Nr. 2009/2992

Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot als "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" i.S.v § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1993 und 1999; Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung

Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die in § 4 Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" nicht.

Normenkette:

UStG § 4; UStG § 4; 31977L0388 Art. 13 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Steuerpflicht der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ausgeführten Umsätze.