FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2014 2 K 2274/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 23; UStG § 4 Nr. 24 S. 1; UStG § 4 Nr. 24 S. 2; UStG § 4 Nr. 25 S. 1; UStG § 4 Nr. 25 S. 2; RL 388/77/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i; RL 388/77/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h;
Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen einer von privater, nicht gemeinnütziger GmbH betriebenen Jugendbegegnungsstätte nicht umsatzsteuerbefreit
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 2274/10
DRsp Nr. 2015/16018
Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen einer von privater, nicht gemeinnütziger GmbH betriebenen Jugendbegegnungsstätte nicht umsatzsteuerbefreit
1. Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen sowie das Angebot von Pauschalprogrammen einer von einer erwirbswirtschaftlich tätigen „privaten”, nicht gemeinnützigen GmbH betriebenen Jugendbegegnungsstätte sind nicht mit den Leistungen des (gemeinnützigen) Deutschen Jugendherbergwerkes vergleichbar und somit nicht gem. § 4 Nr. 24 UStG steuerfrei, da sie nicht die gleichen Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen (u. a. fehlende Gemeinnützigkeit der GmbH als gegen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG sprechender Umstand). Die Leistungen sind auch weder (mangels staatlicher Anerkennung) nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der RL 77/388/EWG noch (mangels Gemeinnützigkeit) nach § 4 Nr. 25UStG steuerfrei.
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