BFH - Urteil vom 26.06.1996
XI R 43/90
Normen:
UStG (1980) §§ 9, 4 Nr. 9 lit. a;
Fundstellen:
BB 1996, 1978
BB 1997, 298
BFHE 181, 191
BStBl II 1997, 98
DB 1996, 2011
DStR 1996, 1479
DStZ 1997, 59
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 26.06.1996 (XI R 43/90) - DRsp Nr. 1996/28497

BFH, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen XI R 43/90

DRsp Nr. 1996/28497

»Bei der Veräußerung eines Grundstücks kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 i.V.m. § 4 Nr. 9 lit. a UStG 1980 auf einen abgrenzbaren Teil beschränkt werden.«

Normenkette:

UStG (1980) §§ 9, 4 Nr. 9 lit. a;

Gründe:

I. 1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verkaufte im Streitjahr 1983 einen Gebäudekomplex an die R. Er umfaßte Wohneinheiten für Senioren und Ladeneinrichtungen, zum anderen einen Freizeitbereich im ersten und zweiten Untergeschoß. Dieser Freizeitbereich, der aus Wellen- und Massagebad, Sauna, Massageräumen, Solarien und Restauration bestand, war gesondert an die W verpachtet. Gemäß § 7 des Kaufvertrages optierte die Klägerin für den Verkauf dieses Bereichs zur Umsatzsteuer.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die W als Pächterin "den Freizeitbereich 1980/81 umgebaut und 1983 bewegliche Einrichtungsgegenstände an die Klägerin geliefert, der in diesem Zusammenhang Vorsteuern entstanden".

Diese Vorsteuer machte die Klägerin im Streitjahr 1983 geltend. Sie wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) nicht anerkannt.

2. Die Klage hatte Erfolg.