I. 1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verkaufte im Streitjahr 1983 einen Gebäudekomplex an die R. Er umfaßte Wohneinheiten für Senioren und Ladeneinrichtungen, zum anderen einen Freizeitbereich im ersten und zweiten Untergeschoß. Dieser Freizeitbereich, der aus Wellen- und Massagebad, Sauna, Massageräumen, Solarien und Restauration bestand, war gesondert an die W verpachtet. Gemäß § 7 des Kaufvertrages optierte die Klägerin für den Verkauf dieses Bereichs zur Umsatzsteuer.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die W als Pächterin "den Freizeitbereich 1980/81 umgebaut und 1983 bewegliche Einrichtungsgegenstände an die Klägerin geliefert, der in diesem Zusammenhang Vorsteuern entstanden".
Diese Vorsteuer machte die Klägerin im Streitjahr 1983 geltend. Sie wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) nicht anerkannt.
2. Die Klage hatte Erfolg.
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