FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2010
7 K 2356/06
Normen:
UStG 1999 § 2 Abs. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 14;

Bei einem Mehrwersteuerbetrug in einer Lieferkette ist jeder Umsatz für sich zu betrachten; kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über die Lieferung hochwertiger Prozessoren bei tatsächlicher Lieferung minderwertiger Dummies

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 7 K 2356/06

DRsp Nr. 2011/2566

Bei einem Mehrwersteuerbetrug in einer Lieferkette ist jeder Umsatz für sich zu betrachten; kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über die Lieferung hochwertiger Prozessoren bei tatsächlicher Lieferung minderwertiger "Dummies"

1. Zwar ist der Begriff der Lieferung bei einem mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz nicht erfüllt. Jedoch ist jeder Umsatz in einer Lieferkette für sich zu betrachten; Umsätze, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, sind eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen und stellen Lieferungen dar. 2. Ein Umsatz ist auch dann mit einem Mehrwertsteuerbetrug belastet in diesem Sinne (LS. 1), wenn er zwar selbst der Umsatzsteuer unterworfen wurde, der Lieferer dies aber nur als "notwendiges Übel" in Kauf genommen hat, um eine Umsatzsteuerhinterziehung aus gefälschten Eingangsrechnungen zu ermöglichen. 3. Sinn und Zweck der Bestimmtheitsanforderungen an die Leistungsbeschreibung ist, dass für die Finanzbehörden eine Überprüfung ermöglicht werden soll, was Gegenstand von umsatzsteuerlich relevanten Lieferungen ist. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn über Lieferungen hochwertiger, für den Einsatz in komplexen medizinischen Geräten geeignete Prozessoren abgerechnet wird, tatsächlich aber nur minderwertige elektronische Bauteile "Dummies") geliefert worden sind.