FG Sachsen - Urteil vom 08.10.2009
2 K 1757/08
Normen:
UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 5; UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 2; UStG 1999 § 14 Abs. 3 S. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 3 S. 2; UStG 1999 § 14 Abs. 4; UStG 1999 § 17; EWGRL 388/77 Art. 21 Nr. 1 Buchst. c; EWGRL 388/77 Art. 17;

Bei einem Sale and-lease-back-Geschäft unter Beteiligung von Organträger und Organgesellschaft kann trotz Rechnungsberichtigung wegen unrichtiger Behandlung eine Rückerstattung abgeführter USt verweigert werden, wenn Rechnungsempfänger die Vorsteuer nicht korrgiert; Mietkaufvertrag als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn

FG Sachsen, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 1757/08

DRsp Nr. 2010/3074

Bei einem "Sale and-lease-back"-Geschäft unter Beteiligung von Organträger und Organgesellschaft kann trotz Rechnungsberichtigung wegen unrichtiger Behandlung eine Rückerstattung abgeführter USt verweigert werden, wenn Rechnungsempfänger die Vorsteuer nicht korrgiert; Mietkaufvertrag als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn

1. Ein Mietkaufvertrag kann auch dann als Teil eines "sale-and-lease-back"-Geschäft zu behandeln sein, wenn das Unternehmen, das Maschinen verkaufen und anschließend zurückmieten wollte, den "Rück-Mietkaufvertrag" nicht mit der Käuferin, sondern mit deren Muttergesellschaft und Organträgerin im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft abgeschlossen hat.