BFH - Beschluss vom 30.06.2021
XI B 81/20
Normen:
AO § 174 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6; UStG § 27 Abs. 19;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1462
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 730/20

Bei Hinzuziehung des Leistungsempfängers zum Einspruchsverfahren des leistenden Unternehmers

BFH, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen XI B 81/20

DRsp Nr. 2021/16332

Bei Hinzuziehung des Leistungsempfängers zum Einspruchsverfahren des leistenden Unternehmers

NV: Ein Urteil eines FG ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn das FG eine (angebliche) Hinzuziehung des Leistungsempfängers zu einem Einspruchsverfahren des Leistenden für rechtmäßig erklärt, obwohl der Hinzugezogene am Einspruchsverfahren des Leistenden nicht beteiligt wird/werden soll,wenn das FG einen nur an den Leistungsempfänger gerichteten "besonderen Bescheid wegen Umsatzsteuer", der keinen Regelungs-Ausspruch und keine Steuerfestsetzung enthält, lediglich mit einem Verweis auf eine Literaturstelle, wonach dem hinzugezogenen Leistungsempfänger die Änderung des Bescheids des Leistenden bekanntzugeben sei, für rechtmäßig erklärt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2020 – 2 K 730/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6; UStG § 27 Abs. 19;

Gründe

I.