BFH - Urteil vom 13.03.1997
V R 96/96
Normen:
KO §§ 6, 106 ; UStG (1991) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1724
BFHE 182, 426
BStBl II 1997, 580
DB 1997, 1799
DStR 1997, 1487
KTS 1998, 79
ZIP 1997, 1656
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.03.1997 (V R 96/96) - DRsp Nr. 1997/6350

BFH, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen V R 96/96

DRsp Nr. 1997/6350

»Bei Organschaften, bei denen der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft (späteren Gemeinschuldnerin) ist, endet die Organschaft nur dann bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Anordnung der Sequestration, wenn der Sequester den maßgeblichen Einfluß auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.«

Normenkette:

KO §§ 6, 106 ; UStG (1991) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis 31. Dezember 1982 unter der Firma "R Sondermaschinen" gewerblich tätig. Ende 1982 wurde die "R Sondermaschinen GmbH" (Beigeladene) gegründet. Deren Stammkapital in Höhe von zuletzt 450000 DM hielt der Kläger, der auch ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war. Mit Pachtvertrag vom 30. Dezember 1982 verpachtete der Kläger alle bisher von ihm im Rahmen der Einzelfirma genutzten Betriebsgrundlagen (Grundstücke, Betriebsgebäude, Hofbefestigungen, Werkstatt und Firmenwert) an die Beigeladene. Die Jahrespacht betrug zuletzt 192000 DM. Die Beteiligten gingen einvernehmlich von einer Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Kläger und der Beigeladenen aus.