FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.08.2014
3 V 38/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a S. 1; UStG § 1 Abs. 1a S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8; RL 2006/112/EG Art. 19;

Bei Übertragung nur des Maschinenparks, nicht aber auch der Grundstücke bzw. Grundstückspachtverträge eines landwirtschaftlichen Produktionsbetriebs keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 3 V 38/14

DRsp Nr. 2014/15341

Bei Übertragung nur des Maschinenparks, nicht aber auch der Grundstücke bzw. Grundstückspachtverträge eines landwirtschaftlichen Produktionsbetriebs keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG

1. Im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Betreibt ein an einer KG als Kommanditist beteiligtes Unternehmen einen Ackerbaubetrieb und damit einen Produktionsbetrieb auf eigenen und gepachteten landwirtschaftlichen Flächen und erbringt es eine Erhöhung seiner Kommanditbeteiligung an der KG durch eine Sacheinlage sämtlicher landwirtschaftlicher Maschinen, so liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG vor, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke bzw. die Pachtverträge für die Grundstücke zurückbehalten werden. 2. Bei einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb bilden insbesondere die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen die wesentlichen Grundlagen des Betriebes; bei Betrieben, die in gemieteten Räumen unterhalten werden, gehört gleichzeitig auch das Mietrecht zu den wesentlichen Grundlagen.