FG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2008
5 K 4522/06 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr.1; UStG § 10 Abs. 1; SGB V § 232 Abs. 3; SGB V § 257 Abs. 2; SGB XI § 61 Abs. 2;

Beitragszuschüsse einer Rundfunkanstalt zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines freien Journalisten - Beitragszuschüsse einer Rundfunkanstalt zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines freien Journalisten; gesetzliche Verpflichtung; Zugehörigkeit zum umsatzsteuerpflichtigen Leistungsentgelt; Abgrenzung zu Beiträgen an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 5 K 4522/06 U

DRsp Nr. 2009/20020

Beitragszuschüsse einer Rundfunkanstalt zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines freien Journalisten - Beitragszuschüsse einer Rundfunkanstalt zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines freien Journalisten; gesetzliche Verpflichtung; Zugehörigkeit zum umsatzsteuerpflichtigen Leistungsentgelt; Abgrenzung zu Beiträgen an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter

1. Die von einer Rundfunkanstalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu entrichtenden Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines als freier Journalist unternehmerisch tätigen unständigen Beschäftigten i.S.d. § 232 Abs. 3 SGB V gehören mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit der erbrachten Leistung nicht zum umsatzsteuerlich relevanten Entgelt. 2. Diese Beitragszuschüsse stellen anders als die Beiträge, die eine Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten zahlt, keine freiwilligen Zusatzleistungen des Dienstleistungsempfängers dar.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr.1; UStG § 10 Abs. 1; SGB V § 232 Abs. 3; SGB V § 257 Abs. 2; SGB XI § 61 Abs. 2;

Tatbestand: