FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2015
6 K 2066/14 Z
Normen:
AO § 146; AO § 147; AO § 196 ff.; AO § 210; SchwarzArbG § 2 bis 5; SchwarzArbG § 22; SGB § 28 a; UstG § 27 b;

Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung; Prüfungsvoraussetzungen der Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit; Schriftlichkeitsgebot; Vorankündigungsgebot; Zu den Voraussetzungen der Prüfungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2015 - Aktenzeichen 6 K 2066/14 Z

DRsp Nr. 2022/7485

Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung; Prüfungsvoraussetzungen der Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit; Schriftlichkeitsgebot; Vorankündigungsgebot; Zu den Voraussetzungen der Prüfungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung

Für Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung gelten nicht die Vorschriften der Außenprüfung nach §§ 196 ff AO bzw. der Nachschau nach §§ 210 AO, sondern ausschließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Bei der Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG gibt es kein Schriftlichkeits- und kein Vorankündigungsgebot. Die Prüfer sind befugt, die Überlassung von Original- Geschäftsunterlagen zu fordern, sofern der zu prüfende Arbeitgeber bzw. Auftraggeber für die Anfertigung von Kopien durch die Prüfer die Erlaubnis verweigert.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 146; AO § 147; AO § 196 ff.; AO § 210; SchwarzArbG § 2 bis 5; SchwarzArbG § 22; SGB § 28 a; UstG § 27 b;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

1. 2.