FG Niedersachsen - Urteil vom 17.05.2001
5 K 134/96
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1406

Bekanntgabe; Steuerbescheid; Aufgabe zur Post; Absendevermerk - Beweispflicht des Finanzamtes bei fehlendem Absendevermerk des (Umsatz-)Steuerbescheides

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 5 K 134/96

DRsp Nr. 2001/15644

Bekanntgabe; Steuerbescheid; Aufgabe zur Post; Absendevermerk - Beweispflicht des Finanzamtes bei fehlendem Absendevermerk des (Umsatz-)Steuerbescheides

1. Das Finanzamt ist darlegungs- und beweispflichtig, dass ein Steuerbescheid zur Post gegeben wurde und den Bereich des Finanzamts rechtzeitig verlassen hat. 2. Der erforderliche Nachweis wird grds. durch einen Absendevermerk auf der in den Steuerakten befindlichen Ausfertigung des Umsatzsteuerbescheides erbracht. 3. Fehlt ein derartiger Absendevermerk, kann das Finanzamt den ihm obliegenden Nachweis, der Bescheid habe den Behördenbereich verlassen, nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises führen. 4. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Frage der Beweislast und damit der Risikoverteilung einseitig zugunsten der Finanzämter zu entscheiden.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ;

Tatbestand: