FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2014
1 K 3117/12 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 6a Abs. 4; UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 2; UStDV § 17a Abs. 1 Satz 2; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 2; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4; UStDV § 17a Abs. 4 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 28c Teil A; FGO § 76;

Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 3117/12 U

DRsp Nr. 2014/6698

Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung

Ein CMR-Frachtbrief stellt nur bei Versendungslieferungen einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung dar, nicht aber bei Beförderungs-Abhollieferungen. Die Nachholung des Belegnachweises in Abholfällen erfordert, dass die Bestätigung des Verbringens in das übrige Gemeinschaftsgebiet von der Person geleistet wird, die den Transport tatsächlich durchgeführt hat; eine Bestätigung des Empfängers reicht nicht aus. Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass anhand der objektiven Beweislage zweifelsfrei feststeht, in welchen Mitgliedstaat die Ware gelangt ist. Bei Verstoß gegen die formellen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a, 17c UStDV besteht keine Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 FGO und nach allgemeinen Beweisregeln und Beweisgrundsätzen von Amts wegen weiter aufzuklären. Die Ergänzung eines unvollständigen Belegnachweises oder dessen vollständige Ersetzung durch allgemeine Beweismittel wie einen Zeugenbeweis kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 6a Abs. 3;