FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.09.2016
4 K 59/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;
Fundstellen:
DStRE 2017, 605

Bemessung der Höhe des der Umsatzsteuer zu Grunde liegenden Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel; Umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen von in einem Hotel angebotenen Kosmetiker- und Massageleistungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 4 K 59/14

DRsp Nr. 2016/19744

Bemessung der Höhe des der Umsatzsteuer zu Grunde liegenden Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel; Umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen von in einem Hotel angebotenen Kosmetiker- und Massageleistungen

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 19. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2014 wird dahin geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 20.510,80 herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Höhe des der Umsatzsteuer (USt) zu Grunde liegenden Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel sowie die umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen von in einem Hotel angebotenen Kosmetiker- und Massageleistungen.