FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 04.04.2017
2 K 2309/15
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 1131

Bemessung der Umsätze aus Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 2 K 2309/15

DRsp Nr. 2017/7466

Bemessung der Umsätze aus Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 vom 28.04.2014 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2015 sowie des Änderungsbescheids für 2011 vom 26.02.2016 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2009 um 3.365 €, die Umsatzsteuer 2010 um 5.639 €, die Umsatzsteuer 2011 um 4.311 € und die Umsatzsteuer 2012 um 9.273 € geringer festgesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand