BGH vom 19.06.1985
IVb ZR 31/84
Normen:
BGB § 1578 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)151c-d
EzFamR BGB § 1578 Nr. 11
FamRZ 1985, 908
MDR 1986, 299
NJW 1986,68

Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der Anrechnungsmethode bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

BGH, vom 19.06.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 31/84

DRsp Nr. 1992/4280

Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der Anrechnungsmethode bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

»Zur Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der sog. Anrechnungsmethode bei (zugrunde gelegter) Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs.1;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 1954 verheiratet. Sie haben zwei volljährige Kinder. Im Sommer 1978 zog der Beklagte aus der Ehewohnung aus und wandte sich einer anderen Frau zu. Seither lebten die Parteien getrennt. Aus Anlaß der Trennung gab der Beklagte am 26. Juni 1978 eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab:

"Hiermit erkläre ich mich bereit, meiner Frau monatlich die Hälfte meines Gehalts zu geben."

Außerdem unterzeichneten die Parteien am 25. Juli 1978 folgende schriftliche Vereinbarung:

"Erklärung Ich, E G, erkläre hiermit, daß ich bereit bin:

1. Auf die vollständige Wohnungseinrichtung zugunsten meiner Ehefrau, C I G, geb. F, zu verzichten

2. die laufenden Kosten, wie z.B. Fernsehgebühren, Rundfunkgebühren, und alle laufenden Versicherungen weiterhin zu bezahlen

3. die Hälfte meines Monatseinkommens auf das Konto meiner Ehefrau (Nr. 102083350) bei der Sparkasse Itzehoe zu überweisen

4. keine Besitzansprüche an dem, in der ehelichen Wohnung zurückgebliebenen Hund, zu erheben