BGH - Urteil vom 27.04.1983
IVb ZR 372/81
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 678, 679
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 51
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 68
NJW 1983, 1733
NJW 1983, 1733, 1734

Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

BGH, Urteil vom 27.04.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 372/81

DRsp Nr. 1994/4688

Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

A. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeitsgrundsätzen i.S. des § 1581 BGB ist stufenweise vorzunehmen: Zunächst muß der nach den ehelichen Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten erforderliche volle Unterhalt ermittelt werden; auf der gleichen Stufe sind die Beträge des angemessenen Unterhalts für andere Unterhaltsberechtigte festzustellen, damit alle zu berücksichtigenden Ansprüche zu dem insgesamt für Unterhaltszahlungen verfügbaren Betrag in Relation gesetzt werden können. Erst auf der zweiten Berechnungsstufe findet eine Kürzung der Ansprüche nach Billigkeitsgesichtspunkten zur Anpassung an die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten statt. B. Nach § 1581 Satz 1 BGB wird die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erst dadurch begrenzt, daß sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre. Im Rahmen dieser Prüfung kann er sich nicht darauf berufen, daß ihm im Verhältnis zur Berechtigten ebenso viel verbleiben müsse, wie sie verdiene. Denn das Absinken seiner Leistungsfähigkeit beruht auf einer Entwicklung, die nach der Scheidung allein bei ihm durch die Gründung der neuen Familie und die dadurch zusätzlich entstandenen Unterhaltspflichten eingetreten ist.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Hinweise: