Streitig ist der Umfang der privaten Kfz-Nutzung.
Die Klägerin ist als Unternehmensberaterin freiberuflich tätig. Am 21.02.2005 reichte sie die Umsatzsteuererklärung 2003 ein und errechnete eine Umsatzsteuer von ... EUR. Hierbei berücksichtigte sie in vollem Umfang die Vorsteuern aus den Betriebskosten ihrer unternehmerisch genutzten Leasingfahrzeuge der Marke Audi A6 mit den amtlichen Kennzeichen ... 880 (bis 09.05.2003) bzw. .... 669 (10.05.2003 bis 27.12.2004). Eine unentgeltliche Wertabgabe für die private Kfz-Nutzung erklärte sie nicht.
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