FG Nürnberg - Urteil vom 07.08.2007
II 187/06
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Bemessung des Wertes der Nutzungsentnahme für die private Kfz-Nutzung im Umsatzsteuerrecht - Nachweis der fehlenden Privatnutzung

FG Nürnberg, Urteil vom 07.08.2007 - Aktenzeichen II 187/06

DRsp Nr. 2008/723

Bemessung des Wertes der Nutzungsentnahme für die private Kfz-Nutzung im Umsatzsteuerrecht - Nachweis der fehlenden Privatnutzung

1. Die Bemessung des Wertes der Nutzungsentnahme für die private Kfz-Nutzung nach der sog. 1%-Reglung des 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG stellt für das Umsatzsteuerrecht keinen geeigneten Maßstab dar, um Fahrzeugkosten auf Privatfahrten und unternehmerische Fahrten aufzuteilen. 2. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betrieblich genutztes Fahrzeug auch privat genutzt wird, insbesondere wenn nur ein PKW vorhanden ist, so dass an den Nachweis der fehlenden Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen sind.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Umfang der privaten Kfz-Nutzung.

Die Klägerin ist als Unternehmensberaterin freiberuflich tätig. Am 04.02.2005 reichte sie die Umsatzsteuererklärung 2004 mit einer selbst errechneten Zahllast in Höhe von EUR ein. Hierbei machte sie Vorsteuern aus den Betriebskosten ihres unternehmerisch genutzten Leasingfahrzeugs der Marke Audi A6 mit den amtlichen Kennzeichen (10.05.2003 bis 27.12.2004) in voller Höhe geltend. Eine unentgeltliche Wertabgabe für die private Kfz-Nutzung erklärte sie nicht. Die Steuererklärung gilt mit dem Tag des Eingangs beim Finanzamt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO).