FG Niedersachsen - Urteil vom 03.07.2008
16 K 481/07
Normen:
UStG § 10 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 2005

Bemessungsgrundlage; Betrieb von Glücksspielgeräten; Vergnügungssteuer - Vergnügungssteuer und Betrieb von Glücksspielgeräten

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 16 K 481/07

DRsp Nr. 2008/21252

Bemessungsgrundlage; Betrieb von Glücksspielgeräten; Vergnügungssteuer - Vergnügungssteuer und Betrieb von Glücksspielgeräten

1. Die Vergnügungssteuer ist beim Betrieb von Glücksspielgeräten nicht aus der Bemessungsgrundlage der USt herauszurechnen. 2. Die Vergnügungssteuer stellt einen durchlaufenden Posten dar. Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören nicht zum Entgelt.

Normenkette:

UStG § 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob beim Betrieb von Spielautomaten die Vergnügungssteuer aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt die Aufstellung von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten.

Die Bruttokasseneinnahmen der Spielgeräte betrugen 2004 59.627,50 EUR und 2005 126.669,76 EUR. Vergnügungssteuer zahlte die Klägerin in Höhe von 11.591,00 EUR (2004) und 17.791,00 EUR (2005).

In ihren Umsatzsteuererklärungen für 2004 und 2005 erklärte die Klägerin Umsätze in Höhe von 51.403,00 EUR (2004) und 109.198,00 EUR (2005). Der Beklagte stimmte den Erklärungen jeweils zu.