FG Niedersachsen - Urteil vom 09.01.2014
16 K 316/12
Normen:
UStG § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2016, 279
DStRE 2016, 683

Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei Blockheizkraftwerk

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 16 K 316/12

DRsp Nr. 2015/42

Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei Blockheizkraftwerk

Als Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eines Stpfl. können die für die Stromerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk (BHKW) angefallenen sog. Selbstkosten angesetzt werden. Liefert ein Stpfl. den in seinem BHKW erzeugten Strom gegen Vergütung an ein Stromversorgungsunternehmen, wird er als Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG tätig. Er kann das BHKW vollständig seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er von Anbeginn eine private Wärmenutzung beabsichtigte.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4;

Tatbestand: