FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.12.2007
2 K 124/04
Normen:
UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2; UStG 1993 § 10 Abs. 5; UStG 1999 § 10 Abs. 4 Nr. 2; UStG 1999 § 10 Abs. 5; UStR Abschn. 158 Abs. 3; EStG 1997 § 7 Abs. 4 Nr. 1; EStG 1997 § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a; AO § 15;

Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung eines mit einer Kurklinik bebauten Grundstücks zwischen verbundenen Unternehmen; Vereinbarung einer an der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG orientierten betriebswirtschaftlichen Kostenmiete

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 2 K 124/04

DRsp Nr. 2010/15433

Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung eines mit einer Kurklinik bebauten Grundstücks zwischen verbundenen Unternehmen; Vereinbarung einer an der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG orientierten betriebswirtschaftlichen Kostenmiete

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Als "nahestehende Personen" sind neben Angehörigen i. S. d. § 15 AO "andere Personen und Gesellschaften" anzusehen, zu denen ein Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung hat. Mietverhältnisse zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften sind danach solche zwischen nahestehenden Personen. 2. "Kosten" sind bei der Anwendung des § 10 Abs. 4 UStG die tatsächlichen Kosten, die dem Unternehmer entstanden sind. Dabei ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen. Bei der Vermietung eines Gebäudes ist davon auszugehen, dass Kosten in der Höhe entstanden sind, in der der Vermieter die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts abzuschreiben hatte und auch tatsächlich abgeschrieben hat.