FG München vom 26.10.2004
14 V 2943/04
Normen:
UStG § 15a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 347
EFG 2005, 148

Bemessungsgrundlage Eigenverbrauch bei privaten Wohnzwecken

FG München, vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 14 V 2943/04

DRsp Nr. 2005/5125

Bemessungsgrundlage "Eigenverbrauch" bei privaten Wohnzwecken

Bei teilweiser privater Verwendung eines dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäudes ist es ernstlich zweifelhaft, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen "Eigenverbrauchs" die Herstellungskosten mit dem sich nach der ertragsteuerlichen AfA ergebenden Betrag oder mit dem Jahresbetrag bei einer Verteilung auf den Vorsteuerberichtigungszeitraum des § 15 a UStG einzubeziehen sind.

Normenkette:

UStG § 15a ;

Für die Praxis:

Das FG Niedersachsen hat in einem Hauptsacheverfahren bereits entschieden, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage - abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 13.4.2004, BStBl I 2004, 468) - eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren zu Grunde zu legen ist (Urteil v. 28.10.2004 - 5 K 351/04). Beide Entscheidungen der FG sind allerdings vor der rückwirkenden Änderung des § 10 Abs. 4 UStG zum 1.7.2004 durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz ergangen. Hierdurch wurde die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Berichtigungszeitraum des § 15 a UStG bei einem steuerpflichtigen "Eigenverbrauch" gesetzlich festgeschrieben. Vergleichbare Fälle sollten aber dennoch bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage durch den BFH oder EuGH offen gehalten werden (§ 363 Abs. 2 AO).

Fundstellen
DStRE 2005, 347
EFG 2005, 148