EuGH - Urteil vom 08.05.2013
Rs. C-142/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 18 Buchst. c; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 74; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2013, 1153
DStR 2013, 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad - Varna (Bulgarien) - 09.03.2012,

Bemessungsgrundlage für den Umsatz bei Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit infolge Streichung des Steuerpflichtigen aus Mehrwertsteuerregister; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna

EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen Rs. C-142/12

DRsp Nr. 2013/8326

Bemessungsgrundlage für den Umsatz bei Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit infolge Streichung des Steuerpflichtigen aus Mehrwertsteuerregister; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad – Varna

1. Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auch diejenige Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit erfasst, die sich aus der Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister ergibt. 2. Art. 74 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung, wonach im Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit die Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz der Normalwert der zum Zeitpunkt der Aufgabe vorhandenen Gegenstände ist, entgegensteht, sofern nicht dieser Wert in der Praxis dem Restwert der genannten Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufgabe entspricht und somit die Wertentwicklung dieser Gegenstände zwischen dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung und jenem der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt wird. 3. Art. 74 der Richtlinie 2006/112 hat unmittelbare Wirkung.

Tenor: