BFH - Urteil vom 09.11.2022
XI R 38/20
Normen:
UStG § 10 Abs. 4; UStG § 3 Abs. 1b; UStG 2008; UStG 2009; UStG 2010; UStG 2011; UStG 2012; UStG 2013;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 389
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3/16

Bemessungsgrundlage für die Bewertung unentgeltlicher WertabgabenErmittlung der Selbstkosten für bei der Stromerzeugung durch ein Blockheizkraftwerk entstandene Wärme

BFH, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen XI R 38/20

DRsp Nr. 2023/2104

Bemessungsgrundlage für die Bewertung unentgeltlicher Wertabgaben Ermittlung der Selbstkosten für bei der Stromerzeugung durch ein Blockheizkraftwerk entstandene Wärme

NV: Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 25.11.2021 – V R 45/20, BFHE 275, 392; vom 15.03.2022 – V R 34/20, BFH/NV 2022, 1013; entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.11.2020 – 4 K 3/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4; UStG § 3 Abs. 1b; UStG 2008; UStG 2009; UStG 2010; UStG 2011; UStG 2012; UStG 2013;

Gründe

I.

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Abgabe von Wärme an die beiden Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) in den Jahren 2008 bis 2013 (Streitjahre).