1. Unter Änderung des Steuerbescheids vom 13. Oktober 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2007 wird die Einfuhrumsatzsteuer auf 133,50 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 7 % und der Kläger zu 93 %.
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