FG München - Urteil vom 28.05.2009
14 K 335/07
Normen:
BranntwMonG § 144 Abs. 2; BranntwMonG § 145 Abs. 2 Nr. 4; BranntwMonG § 145 Abs. 4; BranntwMonG § 147 Abs. 1 S. 1; BrStV § 45a; ZK Art. 202 Abs. 1; ZK Art. 215 Abs. 4; ZKDV Art. 230 Buchst. a; ZKDV Art. 233; ZKDV Art. 234 Abs. 2; EWGV 918/83 Art. 45; EWGV 918/83 Art. 46 Abs. 1 Buchst. a; UStG § 11 Abs. 3 Nr. 2; UStG § 21 Abs. 2;

Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren über einen anderen Mitgliedstaat

FG München, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 14 K 335/07

DRsp Nr. 2009/20008

Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren über einen anderen Mitgliedstaat

1. Bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft über einen anderen Mitgliedstaat entsteht die nationale Verbrauchsteuer erst mit dem Verbringen der Ware aus diesem in das deutsche Steuergebiet. 2. Die nationale Verbrauchsteuer darf deshalb bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer nicht berücksichtigt werden. 3. Die Prüfung der Frage, ob eine Wareneinfuhr nichtkommerziellen Charakter hat, ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Umstände unter Berücksichtigung der Menge und der Art. der Einfuhr sowie der Häufigkeit von Einfuhren der gleichen Waren durch den betreffenden Reisenden, aber gegebenenfalls auch seiner Lebensweise und seiner Gewohnheiten oder seines familiären Umfelds vorzunehmen. 4. Wenn Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht wird, kann keine Freimenge von 10 l Trinkbranntwein gewährt werden.

1. Unter Änderung des Steuerbescheids vom 13. Oktober 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2007 wird die Einfuhrumsatzsteuer auf 133,50 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 7 % und der Kläger zu 93 %.