FG München - Urteil vom 24.02.2011
14 K 210/08
Normen:
UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 819

Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes; Verteilung der Herstellungskosten auf zehn Jahre mit Wirkung ab dem 1.7.2004 ist verfassungsgemäß

FG München, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 14 K 210/08

DRsp Nr. 2011/11340

Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes; Verteilung der Herstellungskosten auf zehn Jahre mit Wirkung ab dem 1.7.2004 ist verfassungsgemäß

1. Soweit ein Teil des vollständig dem Unternehmen zugeordneten Einfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken des Unternehmers genutzt wird, liegt eine Verwendung eines Gegenstandes vor, die gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und mit den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, zu bewerten ist. 2. Für nach dem 30.6.2004 ausgeführte Umsätze sind die Herstellungskosten des Gebäudes nicht auf 50, sondern auf 10 Jahre zu verteilen. 3. Die gesetzliche Anordnung der Neuregelung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes rückwirkend geändert werden kann.