BFH - Urteil vom 08.02.2018
V R 42/15
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 90 Abs. 1; AMRabG § 1;
Fundstellen:
BB 2019, 990
BFHE 260, 573
BStBl II 2018, 676
HFR 2018, 988
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1251/14

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer eines pharmazeutischen Unternehmens aus Lieferungen von Arzneimitteln an privat versicherte Abnehmer

BFH, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen V R 42/15

DRsp Nr. 2018/3786

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer eines pharmazeutischen Unternehmens aus Lieferungen von Arzneimitteln an privat versicherte Abnehmer

Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG mindern die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (Fol-geentscheidung zum EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 2017 C–462/16, EU:C:2017:1006).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 6 K 1251/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 90 Abs. 1; AMRabG § 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das im Streitjahr 2011 Arzneimittel herstellte und sie steuerpflichtig über Großhändler an Apotheken lieferte.