FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2008
12 K 193/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 20;
Fundstellen:
DStRE 2010, 742
EFG 2010, 175

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei echtem Factoring

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 12 K 193/05

DRsp Nr. 2009/24408

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei echtem Factoring

1. Beim echten Factoring ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des ursprünglichen Leistungsaustauschs zwischen dem Zedenten und dem Schuldner der abgetretenen Forderung auch bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das zwischen den Leistungsparteien vereinbarte und nicht das vom Inkassobüro als Abtretungsempfänger für den Forderungsverkauf gezahlte Entgelt. 2. Ist die abgetretene Forderung uneinbringlich, setzt eine Korrektur der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG durch den Zedenten voraus, dass die teilweise oder komplette Uneinbringlichkeit jeder einzelnen an das Inkassobüro abgetretenen Forderung nachgewiesen wird. 3. Die in Tz. 1 und 2 aufgeführten Ergebnisse sind auch europarechtskonform.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 20;

Tatbestand: