FG München - Urteil vom 10.01.2007
3 K 3940/04
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; UStG 1993 § 3 Abs. 9; UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2; UStR 1996 Absch. 168 Abs. 11;

Bemessungsgrundlage für unentgeltlich erbrachte Nachrichtendienste

FG München, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 3 K 3940/04

DRsp Nr. 2009/17528

Bemessungsgrundlage für unentgeltlich erbrachte Nachrichtendienste

1. Überlässt ein die Förderung der kirchlichen Medienarbeit bezweckender Verein Presseagenturleistungen kirchlichen Institutionen unentgeltlich für außerunternehmerische Zwecke, liegt Eigenverbrauch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993 vor. 2. Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind nicht aus der Bemessungsgrundlage für einen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG auszuscheiden, wenn es nicht um die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands geht. Nur insoweit macht die Richtlinie 77/388/EWG die Eigenverbrauchsbesteuerung vom Vorsteuerabzug abhängig. 3. Die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten entsprechen der vom FA angesetzten Mindestbemessungsgrundlage, denn diese wurde ebenfalls (vermittels § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den Kosten ohne Berücksichtigung, ob sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, ermittelt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; UStG 1993 § 3 Abs. 9; UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2; UStR 1996 Absch. 168 Abs. 11;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für unentgeltlich erbrachte Nachrichtendienste.