FG Münster - Urteil vom 01.10.2019
15 K 1050/16 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b) Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Biogasanlage; Gewährung einer Vorsteuerabzugs für Maislieferungen und anschließende Rücklieferung der Gärreste

FG Münster, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 15 K 1050/16 U

DRsp Nr. 2022/4126

Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Biogasanlage; Gewährung einer Vorsteuerabzugs für Maislieferungen und anschließende Rücklieferung der Gärreste

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 2009 bis 2011 vom 14.5.2014 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9.12.2015 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2009 um 4.743,53 €, die Umsatzsteuer für 2010 um 7.615,44 € und die Umsatzsteuer für 2011 um 7.232,47 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b) Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage anzusetzen ist und ob der Vorsteuerabzug aus Gutschriften über Maislieferungen und anschließender Rücklieferung der Gärreste zu gewähren ist.