BFH - Urteil vom 24.08.2000
V R 9/00
Normen:
UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. c;
Fundstellen:
BB 2000, 2615
BFH/NV 2001, 399
BFHE 193, 161
DB 2001, 79
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Bemessungsgrundlage für Verwendungseigenverbrauch bei unterjähriger Nutzung

BFH, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen V R 9/00

DRsp Nr. 2000/9906

Bemessungsgrundlage für Verwendungseigenverbrauch bei unterjähriger Nutzung

»Der Eigenverbrauch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1991 wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen, wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung.«

Normenkette:

UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. c;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb für rund 315 000 DM (brutto) eine Segelyacht, für die er den Vorsteuerabzug begehrte und auch erhielt. Er vercharterte die Yacht im Streitjahr 1991 an vier Kunden im Umfang von insgesamt 49 Tagen. Privat nutzte er seine Yacht nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) mindestens an 7 Tagen zur Übernachtung (5. bis 12. Juni 1991) bei einer Segeltour.