BFH - Urteil vom 24.11.1988
V R 200/83
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 3a;
Fundstellen:
BFHE 154, 215
BStBl II 1989, 163
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 24.11.1988 (V R 200/83) - DRsp Nr. 1996/13263

BFH, Urteil vom 24.11.1988 - Aktenzeichen V R 200/83

DRsp Nr. 1996/13263

»Benutzt ein Einzelunternehmer einen dem unternehmerischen Bereich zugeordneten PKW zeitweilig privat, so liegt auch insoweit Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b UStG (1980) vor, als die Privatfahrten über Wegstrecken außerhalb des Erhebungsgebietes führen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 3a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Steuerberater. Er führt "als Unternehmensvermögen" einen PKW, der auch zu privat veranlaßten Fahrten benutzt wird.

Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1980 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Hinblick auf private PKW-Nutzung für Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) ... DM als Bemessungsgrundlage an.