Berechnung der beiderseitigen Anteile der Eltern an Bau- und Naturalunterhalt
BGH, Urteil vom 22.01.1985 - Aktenzeichen IV ZR 71/82
DRsp Nr. 1994/4457
Berechnung der beiderseitigen Anteile der Eltern an Bau- und Naturalunterhalt
Teilen sich beide berufstätigen Eltern die Kindererziehung und -betreuung während einer intakten Ehe, ist eine individuelle Berechnung der beiderseitigen Anteile an Bar- und Naturalunterhalt erforderlich (Abweichung vom Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bei verfassungskonformer Auslegung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 2GG ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, daß an die Stelle der Mutter auch der Vater treten kann, wenn dieser kraft einvernehmlicher Aufgabenteilung mit der Mutter die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich übernommen hat.