BGH - Beschluß vom 14.07.1982
IVb ZB 726/81
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 1003
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 12a
NJW 1982, 2377

Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

BGH, Beschluß vom 14.07.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 726/81

DRsp Nr. 1994/4831

Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

Die Gesamtzeit berechnet sich nach den für die Verwendung des Beamten jeweils maßgeblichen (hier: vorgezogenen) Altersgrenzen. Allerdings führt die vorgezogene Altersgrenze wegen der kürzeren Gesamtzeit zu einem höheren auszugleichenden Ehezeitanteil. Dies ist jedoch dadurch gerechtfertigt, daß die Altersversorgung bereits in dieser kürzeren Zeit erdient wird als bei der normalen Altersgrenze. Eine Erstreckung der Gesamtzeit über die vorgezogene Altersgrenze hinaus hätte zur Folge, daß auch die Ehezeit, die nach der vorgezogenen Altersgrenze liegt, zum Ausgleich führen würde. Eine Korrektur nach § 1587c Nr. 1 BGB kommt in der Regel wegen der z.T. gezahlten Übergangsgelder und der Möglichkeiten nach der Pensionierung eine zusätzliche Versorgung aufzubauen, nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1587a;

Hinweise:

Die entschiedenen Fälle (s. a: BGH - IVb ZB 741/81 - 14.07.82 = LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 12; BGH - IVb ZB 865/81 - 14.07.82 = LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 12b) betrafen die vorgezogenen Altersgrenzen für Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Strahlflugzeugführer (bei Flugzeugführern und Kampfbeobachtern in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen betrug damals die vorgezogene Altersgrenze 40 Jahre, jetzt 41 Jahre, vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SoldG).