Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze
BGH, Beschluß vom 14.07.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 741/81
DRsp Nr. 1994/4832
Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze
A. Die Gesamtzeit berechnet sich nach den für die Verwendung des Beamten jeweils maßgeblichen (hier: vorgezogenen) Altersgrenzen. Allerdings führt die vorgezogene Altersgrenze wegen der kürzeren Gesamtzeit zu einem höheren auszugleichenden Ehezeitanteil. Dies ist jedoch dadurch gerechtfertigt, daß die Altersversorgung bereits in dieser kürzeren Zeit erdient wird als bei der normalen Altersgrenze. Eine Erstreckung der Gesamtzeit über die vorgezogene Altersgrenze hinaus hätte zur Folge, daß auch die Ehezeit, die nach der vorgezogenen Altersgrenze liegt, zum Ausgleich führen würde. Eine Korrektur nach § 1587c Nr. 1 BGB kommt in der Regel wegen der z.T. gezahlten Übergangsgelder und der Möglichkeiten nach der Pensionierung eine zusätzliche Versorgung aufzubauen, nicht in Betracht. B. Die bloße Möglichkeit einer vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag ist (ebenso wie das Hinausschieben des Ruhestandseintritts) für die Bewertung der Versorgungsanwartschaften nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1BGB unbeachtlich.
B. Hierunter fallen z.B. Anträge auf vorzeitige Zurruhesetzung gem. § 42 Abs. 4BeamtVG (Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderten oder Vollendung des 62. Lebensjahres).
Fundstellen
FamRZ 1982, 999
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 12
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