FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2008
5 K 1105/05 U
Normen:
UStG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 49 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 20; RL (EWG) 77/388 Art. 10 Abs. 2;

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten; Ausschluss von Steuerberatungs-GmbH; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht; Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten einer GmbH Steuerberatungsgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 1105/05 U

DRsp Nr. 2009/19998

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten; Ausschluss von Steuerberatungs-GmbH; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht; Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten einer GmbH Steuerberatungsgesellschaft

1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG für die Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten liegen bei einer Steuerberatungs-GmbH nicht vor, da ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. 2. Der an die Bilanzierungspflicht anknüpfende Ausschluss inländischer Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft von der Ist-Besteuerung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz, das Gebot der Rechtsformneutralität, die sog. negative Vereinigungsfreiheit, die Berufsausübungsfreiheit oder das Übermaßverbot noch gegen Europarecht.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 49 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 20; RL (EWG) 77/388 Art. 10 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnen zu dürfen.