BGH - Beschluß vom 25.09.1991
XII ZB 161/88
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 ; Barwert-Verordnung § 1 Abs. 3, § 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 7
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 4
BGHR BGB § 1587a Abs. 4 Dynamisierung 1
FamRZ 1991, 1421
LM H. 2/92 § 1587a BGB Nr. 88
MDR 1992, 162
NJW-RR 1992, 133

Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

BGH, Beschluß vom 25.09.1991 - Aktenzeichen XII ZB 161/88

DRsp Nr. 1993/1063

Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

»a) Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung. b) Bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer gehaltsabhängigen betrieblichen Altersversorgung ist das bei Ehezeitende bezogene Gehalt auch dann zugrunde zu legen, wenn es bis zum Zeitpunkt der Entscheidung weiter gestiegen ist. Ein Dynamisierungszuwachs, den das Anrecht in dieser Zeit erfahren hat, kann bei seiner Umrechnung nach § 2 BarwertVO nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 ; Barwert-Verordnung § 1 Abs. 3, § 2;

I. Die am 15. Januar 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 13. Mai 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 25. Januar 1963 die Ehe geschlossen. Am 23. Juli 1986 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.