Allerdings werden die Fälle des Abweichens zwischen tatsächlich gezahlter Altersrente und fiktiv berechneter Altersrente in Zukunft geringer sein. Es entfällt z.B. eine der Ursache für das Abweichen der Beträge, die in der unterschiedlichen Beurteilung der Halbbelegung je nach Zeitpunkt der Rentenerrechnung begründet ist (vgl. hierzu Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, §
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