BGH vom 11.04.1984
IV ZB 876/80
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
DRsp I(166)136d
FamRZ 1984, 673
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 33

Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

BGH, vom 11.04.1984 - Aktenzeichen IV ZB 876/80

DRsp Nr. 1994/4506

Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

Für die Berechnung des Ehezeitanteils bei tatsächlich gezahlter Altersrente ist das Verhältnis der Werteinheiten (jetzt: Entgeltpunkte) aus der Berechnung der gezahlten Rente (und nicht der Errechnung des fiktiven Altersruhegelds) zu bilden.

Normenkette:

BGB § 1587a;

Hinweise:

Allerdings werden die Fälle des Abweichens zwischen tatsächlich gezahlter Altersrente und fiktiv berechneter Altersrente in Zukunft geringer sein. Es entfällt z.B. eine der Ursache für das Abweichen der Beträge, die in der unterschiedlichen Beurteilung der Halbbelegung je nach Zeitpunkt der Rentenerrechnung begründet ist (vgl. hierzu Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 1304 RVO Rdn. 24, 25); denn die Erfüllung der sog. Halbbelegung (vgl. zum alten Rentenrecht z.B. § 36 Abs. 3 AVG) ist nach dem seit 1.1.1992 maßgeblichen Rentenrecht nicht mehr die Voraussetzung für die Anrechnung von beitragsfreien Zeiten.