OLG München vom 13.03.1984
4 UF 195/83
Normen:
BGB § 1376 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(165)168e
FamRZ 1984, 1096

OLG München - 13.03.1984 (4 UF 195/83) - DRsp Nr. 1992/9936

OLG München, vom 13.03.1984 - Aktenzeichen 4 UF 195/83

DRsp Nr. 1992/9936

Berechnung des Endvermögens beim Zugewinnausgleich: Annahme eines "good will" regelmäßig nicht im Falle eines Architekturbüros.

Normenkette:

BGB § 1376 Abs.2;

"... Ein "good will" kann für das Architekturbüro des Bekl. [geschiedener Ehemann] nicht angesetzt werden. Der Firmenwert, Fassonwert oder good will ist der über den materiellen Wert des Unternehmens hinausgehende immaterielle Wert. Er zeigt sich daran, daß ein Erwerber bereit sein wird, einen höheren Kaufpreis zu zahlen, als es dem reinen Sachwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (BGH, FamRZ 77, 38 und 386 [hier: I (165) 108 d und 109 b-c]). Bei freiberuflichen Praxen kann sich der Inhaber den inneren Wert auch dadurch nutzbar machen, daß er einen jüngeren Kollegen aufnimmt, der ihm ein Entgelt für die dadurch eingeräumte Chance bezahlt. Dieses Entgelt kann darin bestehen, daß der in die Praxis aufgenommene Kollege den bisherigen Inhaber erheblich entlastet, ohne daß dessen Einkommen geschmälert wird, oder daß er ihm aus seinen Einkünften später einen Betrag zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung leistet (BGH, FamRZ 77, 38 [hier: I (165) 108 d]). Immer ist aber Voraussetzung für den Ansatz eines "good will", daß der unternehmerische Erfolg nicht ganz von den individuellen, nur dem Wirtschaftenden eigenen Fähigkeiten abhängt. ...