BGH - Urteil vom 03.04.2003
IX ZR 93/02
Normen:
UStG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 762
BGHZ 154, 336
BKR 2003, 411
DB 2003, 1219
KTS 2003, 687
WM 2003, 943
ZIP 2003, 1109
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Waldshut-Tiengen,

Berechnung des Meistgebots

BGH, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen IX ZR 93/02

DRsp Nr. 2003/7218

Berechnung des Meistgebots

»Das Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebst Zubehör) ist ein Nettobetrag.«

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Ehemann und Erblasser der Beklagten betrieb bis zum Jahre 1999 in Waldshut eine Metzgerei. Er geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zur Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks nebst Zubehör führten. Der Verkehrswert für das Grundstück mit Gebäude wurde von dem Vollstreckungsgericht auf 1.055.000 DM festgesetzt, der für das Zubehör auf 256.500 DM.

Der Kläger erhielt auf sein Meistgebot in Höhe von 800.000 DM den Zuschlag. Er veräußerte die beweglichen Sachen und nutzt das Hausgrundstück als gewerbliches Vermietungsobjekt.

Das Finanzamt Waldshut-Tiengen hat mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Mai 2000 vom Meistgebot für einen Teilbetrag in Höhe von 662.905 DM Grunderwerbsteuer festgesetzt. Den Restbetrag in Höhe von 137.095 DM hat es als "Gegenleistung für Betriebsvorrichtungen, Inventar und Instandhaltungsrückstellung" bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage abgezogen.