EuGH - Urteil vom 12.09.2013
Rs. C-388/11
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 3 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 3 Buchst. c; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 19 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 2324
BFH/NV 2013, 1901
DStR 2013, 12
DStRE 2014, 423
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Conseil d'État (Frankreich) - 11.07.2011,

Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug der Hauptniederlassung unter Nichtberücksichtigung des Umsatzes von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil dÉtat

EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen Rs. C-388/11

DRsp Nr. 2013/20604

Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug der Hauptniederlassung unter Nichtberücksichtigung des Umsatzes von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État

1. Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestimmung des für sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz berücksichtigen kann, den ihre in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben. 2. Art. 17 Abs. 3 Buchst. a und c sowie Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestimmung des für sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz berücksichtigen kann, den ihre in Drittstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben.