BGH, Urteil vom 10.07.1990 - Aktenzeichen XII ZR 166/90
DRsp Nr. 1994/4051
Berechnung des Rennungsunterhalts
A. a. Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen des Bauherrenmodells ein finanzielles Engagement eingegangen, von dem beide Parteien, z.B. über die damit verbundenen Steuerersparnisse, profitiert haben, so kann sich die dadurch bewirkte Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse auch nach der Trennung auswirken. Eine Lösung der durch diese Verhältnisse »aufgedrängten« Vermögensbildung hat sich daran zu orientieren, daß die Folgen der während des Zusammenlebens der Eheleute getroffenen Anlageentscheidung nicht einseitig auf den wirtschaftlich schwächeren und daher unterhaltsbedürftigen Ehegatten verlagert werden. b. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, bietet es sich an, jedenfalls für die Zeit bis zur Erhebung des Scheidungsantrags derartige Tilgungsleistungen unterhaltsrechtlich von den Einkünften des Berechtigten abzusetzen, da sie ihm tatsächlich nicht für die Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehen, während andererseits der Unterhaltsverpflichtete an Vermögenszuwächsen bis zu diesem Zeitpunkt im Wege des Zugewinnausgleichs noch teilnimmt.
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