Die Parteien, die um Unterhalt streiten, waren seit 1971 verheiratet. Aus der Ehe ist der am 16. August 1978 geborene Sohn Sven hervorgegangen. Die Beklagte ist Ende März 1980 mit dem Sohn aus dem den Parteien gemeinsam gehörenden Haus ausgezogen. Seitdem lebt sie mit einem anderen Mann zusammen. Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Die Sorge für Sven hat ihr das Familiengericht durch Beschluß vom 12. August 1980 übertragen. Durch Verbundurteil vom 7. August 1981, rechtskräftig seit 15. September 1981, ist die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für Sven der Beklagten übertragen worden.
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