Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender Nutzungen
BGH, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 198/90
DRsp Nr. 1992/597
Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender Nutzungen
»a) Ist nach Wandelung eines voll erfüllten Kaufvertrages der Wert der nach § 347 Satz 2 BGB herauszugebenden Nutzungen gemäß § 287ZPO zu schätzen und ist als Anhaltspunkt dafür der Kaufpreis zugrunde zu legen, ist vom Bruttopreis (einschließlich Umsatzsteuer) auch dann auszugehen, wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist.b) Im Falle der Rückabwicklung eines voll erfüllten Kaufvertrages nach dessen Wandelung ist der Wert der herauszugebenden, durch Gebrauch gezogenen Nutzungen (§ 467, § 347 Satz 2, § 987BGB) nicht nach den Maßstäben für einen üblichen oder fiktiven Mietzins zu ermitteln, sondern durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; dabei kann als Wert der Kaufsache deren vereinbarter Kaufpreis zugrunde gelegt werden (Abgrenzung zu BGHZ 19, 330). Wertersatz für gezogene Nutzungen ist nicht nach § 347 Satz 3 BGB zu verzinsen.«