BGH - Urteil vom 13.07.1983
IX ZR 106/82
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 31
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 92
NJW 1984, 434

Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Anfangsvermögen null; Ausgleich des während der Ehezeit eingetretenen Kaufkraftschwundes

BGH, Urteil vom 13.07.1983 - Aktenzeichen IX ZR 106/82

DRsp Nr. 1994/4635

Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Anfangsvermögen "null"; Ausgleich des während der Ehezeit eingetretenen Kaufkraftschwundes

Ist der Wert des Anfangsvermögens bei Beginn der Ehezeit »null« - etwa weil die Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivvermögen übersteigen, so ist der Wert des Endvermögens der auszugleichende Zugewinn. Eine Umrechnung zum Ausgleich des während der Ehezeit eingetretenen Kaufkraftschwundes des Geldes kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1376 ;

Hinweise:

Ferner führt der Senat aus: Unter dem gesamten Anfangsvermögen ist der Gesamtwert des Anfangsvermögens zu verstehen, wie er sich nach Verrechnung der Aktiva und Passiva ergibt. Das bedeutet in der Sache, daß sich die zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes gebotene Umrechnung nicht nur auf das Aktivvermögen, sondern auch auf die Verbindlichkeiten erstreckt. Das ist notwendig, weil anderenfalls das Aktivvermögen und die Verbindlichkeiten mit unterschiedlichen Wertmessern bewertet würden.