Ferner führt der Senat aus: Unter dem gesamten Anfangsvermögen ist der Gesamtwert des Anfangsvermögens zu verstehen, wie er sich nach Verrechnung der Aktiva und Passiva ergibt. Das bedeutet in der Sache, daß sich die zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes gebotene Umrechnung nicht nur auf das Aktivvermögen, sondern auch auf die Verbindlichkeiten erstreckt. Das ist notwendig, weil anderenfalls das Aktivvermögen und die Verbindlichkeiten mit unterschiedlichen Wertmessern bewertet würden.
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